„Die Entscheidung zeigt auf, wie fast schon fahrlässig im Vorfeld agiert wurde: Laut den Richtern verstößt die Regelung nicht nur gegen europäisches Recht, sondern sie ist auch unter deutschen Gesichtspunkten verfassungsrechtlich fragwürdig. Zudem wird es als bedenklich angesehen, auf Verstöße öffentlich hinzuweisen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits abgestellt waren, und – als wäre das nicht schon genug – prangern die Richter auch an, dass die Verwaltungspraxis unvorhersehbar sei, da auf Verdacht hin agiert werde“, so Ulrich N. Brandl, Präsident des Bayerischen Hotel- und Gaststättenverbandes DEHOGA Bayern.

Hintergrund der Entscheidung waren die Klagen betroffener Betriebe, die allesamt vor dem Verwaltungsgericht München Recht zugesprochen bekamen. Die Beschwerden der Landeshauptstadt gegen diese Entscheidungen wurden wiederum vom Verwaltungsgerichtshof in allen Verfahren im Sinne der Betriebe zurückgewiesen.

„Die rechtliche Einschätzung des Gerichtshofs bestätigt eins zu eins unsere rechtliche Einschätzung, auf die wir bereits im Vorfeld des Inkrafttretens der Vorschrift hingewiesen und auf deren wirtschaftlichen Folgen wir eindringlich aufmerksam gemacht haben“, so Ulrich N. Brandl: „Jetzt stellt sich die Frage: Wer trägt den Schaden für die zu Unrecht an den Pranger gestellten Betriebe?“
Zusätzlich fordert Brandl: „Nachdem die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs unanfechtbar sind, sollte – um weiteren Schaden abzuwenden – die Münchner Entscheidung sollte schnellstens Bayernweit akzeptiert und umgesetzt werden.“

Weitere Informationen:
www.dehoga-bayern.de