Entlang des Urteils des Bundesverfassungsgerichts soll künftig in Gaststätten mit nur einem Raum und weniger als 75 Quadratmeter Gastfläche das Rauchen erlaubt werden. Dann ist allerdings Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt. Außerdem muss die Gaststätte am Eingang deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet sein und es dürfen keine oder lediglich kalte Speisen einfacher Art zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Eine tage- oder stundenweise Erklärung als Nichtraucher- und dann wieder als Rauchergaststätte ist mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringen. Bei Nichtbeachtung des Gesetzes kann für Wirte eine Geldbuße bis zu 2.500 Euro verhängt werden. Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres kann die Geldbuße bis zu 5.000 Euro betragen.

Für Diskotheken gibt es künftig ebenfalls Änderungen, die sich am Urteil des Bundesverfassungsgerichts anlehnen. Das geänderte Landesnichtraucherschutzgesetz soll möglichst zeitnah in Kraft treten.

Quelle: Ministerium für Arbeit und Soziales

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