Laut Argumentation des Ausschusses ergibt sich diese Rechtsauslegung aus der Tatsache, dass Veranstaltungen mit "Flatrate"-Angeboten für alkoholhaltige Getränke auf die Verabreichung von Alkohol an Betrunkene abziele. Dies ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 15 Abs. 2 des Gaststättengesetzes verboten und kann in letzter Konsequenz zum Entzug der Gaststättenerlaubnis führen. Der BSI begrüßt weiterhin die Ankündigung der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Sabine Bätzing, dass die Vollzugsbehörden der Länder nun aktiv gegen diese Form von Veranstaltungen vorgehen werden.

Damit das von der Bundesregierung konkretisierte Verbot aktiv umgesetzt werden kann, bedarf es jedoch der weiteren Differenzierung von "Flatrates", denn nicht jede "Flatrate" in der Gastronomie zielt automatisch auf die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken an Betrunkene ab.

Bereits vor dem Beschluss des Bund-Länder-Ausschusses hat sich der BSI im April mit einer Selbstregulierungs-Maßnahme von so genannten "Flatrate"- oder "All-you-can-drink"-Partys distanziert. Die Mitgliedsunternehmen des BSI verpflichten sich darin, "durch konsequente Maßnahmen im Rahmen ihrer Einflussmöglichkeiten auf solche Diskotheken und gastronomische Betriebe einzuwirken, die zum Missbrauch verleitende Angebote mit ihren Produkten unterbreiten – mit dem Ziel, diese Angebote einzudämmen" (im Detail nachzulesen unter www.spirituosen-verband.de).

Dazu gehörte u. a. auch eine erste Schulung der Vertriebsmitarbeiter der Mitgliedsunternehmen am 19. Juni 2007 in Bonn, um diese für eine verantwortungsbewusste Vermarktung von alkoholhaltigen Getränken zu sensibilisieren. Die Einhaltung dieser Selbstverpflichtung wird der BSI intern überwachen.

Der BSI geht in seiner Selbstverpflichtung sogar über die vorliegende Definition von "Flatrate" hinaus und distanziert sich auch von anderen preisaggressiven Angeboten, die nicht dazu geeignet sind, einen verantwortungsvollen Umgang mit alkoholhaltigen Getränken zu fördern:
- Angebote wie z. B. "Buy-one-get-x-for-free", bei denen nach dem Konsum einer bestimmten Menge an alkoholhaltigen Getränken ein zusätzlicher Rabatt in Form von Freigetränken – verbunden mit einem festen Zeitlimit – gewährt wird (Beispiel: "Doppeldeckerparty – von 22.00 bis 23.00 Uhr verdoppeln wir jede Bestellung!"). Denn dies animiert Gäste dazu, innerhalb eines kurzen Zeitfensters mehrere alkoholhaltige Getränke schnell hintereinander zu konsumieren.
- "Ein-Euro-Party-Angebote" mit einem einheitlichen Dumping-Preis für alle alkoholhaltigen Getränke.

Neben der strengen Umsetzung der bestehenden gesetzlichen Regelungen appelliert der BSI an alle gesellschaftlichen Gruppierungen, im gesamtgesellschaftlichen Kontext Verantwortung zu übernehmen. Das gilt für Eltern, Lehrer, Freundeskreis, Mitarbeiter in Handel, Gastronomie und Tankstellen sowie für die Hersteller und Importeure alkoholhaltiger Getränke.

Quelle: BSI