Zu den Verkaufsstellen zählten Ladengeschäfte aller Art, Tankstellen, aber auch sonstige Verkaufsstände oder Kioske. „Mit dem Gesetz haben wir die Voraussetzungen geschaffen, nächtlichen alkoholbedingten Straftaten und Ordnungsstörungen im öffentlichen Raum wirksamer entgegenzutreten. Gleichzeitig wollen wir besonders junge Leute vor alkoholbedingten Gesundheitsgefahren schützen, die gerade auch vom in den Nachtstunden jederzeit möglichen Erwerb von Alkohol ausgehen“, so Innenminister Heribert Rech.

Ausgenommen von dem Verbot seien Hofläden, Verkaufsstellen von landwirtschaftlichen Betrieben und Genossenschaften und auf Verkehrsflughäfen innerhalb der Terminals. Die Regierungspräsidien könnten auf Antrag weitere Ausnahmen, beispielsweise bei örtlichen Festen, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen wie etwa „langen Verkaufsnächten“ zulassen, wenn dabei die Ziele des Gesetzes gewahrt blieben. Der Verkauf alkoholischer Getränke in Gaststätten werde durch das Alkoholverkaufsverbot nicht berührt. Das gelte auch für den so genannten Gassenschank. [Quelle: Innenministerium]

Weitere Informationen: www.baden-wuerttemberg.de

Ein Beitrag aus seiner Zeit.

Dieser Text wird als Teil des Dagusta-Archivs bewahrt und nicht mehr aktualisiert. Termine, Angebote und externe Verweise können inzwischen überholt sein.