Immer mehr Schülerinnen und Schüler verbringen durch den Ausbau der Ganztagsschulen auch den Nachmittag in der Schule. Dem entsprechend steigt die Anzahl der Kinder und Jugendlichen, die ihr Mittagessen nicht mehr zu Hause, sondern in der Schule einnehmen. Dieses wird nun teurer - aber nicht weil die Lebensmittelpreise steigen, sondern weil durch einen Erlass des Bundesfinanzministeriums das Schulessen stärker besteuert wird. Dies geht zu Lasten der Qualität des Ganztagsschulbetriebs, sagt der Kasseler Bio-Caterer Dr. Harald Hoppe und fordert auf der Didacta-Messe in Köln stattdessen eine steuerliche Befreiung des Schulessens.

Bislang konnten die Speisen zum ermäßigten Steuersatz von 7% abgerechnet werden, lediglich Ausgabe und weitere Serviceleistungen wurden mit 19% versteuert. Der neue Erlass des Ministeriums sieht nun vor, dass für beide Vorgänge der höhere Steuersatz gelten und somit der Preis für ein Schülermenü steigen wird. Durch den Preisdruck sinke die Qualität der Ernährung, weil in der Konsequenz billigere Lebensmittel angeboten würden um den alten Preis halten zu können. "Dabei ist eine ausgewogene Mahlzeit gerade Grundlage für den Lernerfolg" unterstreicht Dr. Hoppe, der unter der Marke biond in Kassel Europas größte Bio-Küche betreibt und seit 10 Jahren ökologische Schulverpflegung anbietet. Nach Erfahrung des Unternehmens beeinflusst die Qualität des Schulessens, wie gut sich Schülerinnen und Schüler Unterrichtsinhalte merken und sich darauf konzentrieren können.

Wie aus der Meldung „Keine Ungleichheit bei Besteuerung von Fast-Food und Schulkantine“ des Bundesfinanzministeriums (vom 16.03.2010) hervorgeht, sieht das Umsatzsteuerrecht durchaus eine Förderung von günstigem Schulessen vor. Demzufolge können „gemeinnützige Vereine, die einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind, Speisen und Getränke in Schulen umsatzsteuerfrei“ abgeben. Außerdem können „Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten oder Halbtags-Schülerheime von der Steuerbefreiung profitieren, wenn die Verpflegungsleistung durch den Träger der Einrichtung selbst erbracht wird.“ Dabei muss jedoch die Speisenabgabe durch den Schulträger selbst erfolgen. Ein ermäßigter Umsatzsteuersatz kann jedoch dann eingeräumt werden, wenn die (An-)Lieferung der Schulspeisung (also nur die reine Lebensmittellieferung) durch den Caterer erfolgt.

Weitere Informationen: www.biond.de www.bundesfinanzministerium.de/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/20100311-Schulspeisung.html?__nnn=true

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